Die Unterstützung durch die Arbeitnehmerin bei der Buchhaltung ihres Ehemannes ist mangels einer rechtsgeschäftlichen Tätigkeit per se nicht geeignet, das "Machen eines Handelsgeschäftes", dh den Abschluss oder die Effekturierung eines Handelsgeschäftes darzustellen. Für eine solche Subsumtion eignet sich auch ein "unternehmensbezogenes Geschäft" nicht. Die Ansicht, dass die Arbeitnehmerin mit der Aufgabe eines Inserates nicht den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG zweiter Fall verwirklichte, bedarf im vorliegenden Fall schon angesichts des für eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der Arbeitgeberin fehlenden Gewichts dieser Handlung keiner Korrektur.