ABGB § 863
1. Verläßt ein AN mit der Erklärung, er werde nach Weihnachten nicht mehr zur Arbeit kommen, türschlagend das Büro und macht er diese Ankündigung auch wahr, so hat er das Arbeitsverhältnis von sich aus schlüssig durch Kündigung beendet.
2. Die Abmeldung des AN von der Sozialversicherung durch den AG stellt lediglich eine Wissenserklärung an eine am Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar beteiligte Person dar, die mangels nachhaltiger Vertrauensdisposition durch den AN keinerlei Erfüllungswirkung haben konnte.