ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
1. Aufgrund der sozialen Gestaltungspflicht muß ein AG dem AN eine Umstellung auf ein nur relativ neues Arbeitsgebiet ermöglichen, wenn der alte Arbeitsplatz wegfällt.
2. Stellt der AG statt des gekündigten AN einen „Spezialisten“ ein, für den lediglich die Einarbeitungsphase entfällt, kann sich der AG zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf den Wegfall des Arbeitsplatzes berufen.