Art 1, Art 13, Art 73 VO (EWG) 1408/71 , Art 10 VO (EWG) 574/72 - Ist eine Arbeitnehmerin in Luxemburg beschäftigt, wohnt sie allerdings während ihrer Karenz in Deutschland, ist fraglich, welcher Staat für die Familienleistungen während der Karenz zuständig ist. Räumen sowohl der Beschäftigungsstaat als auch der Wohnsitzstaat für denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, ruht die Familienleistung durch den Beschäftigungsstaat bis zur Höhe der im Wohnsitzstaat vorgesehenen Familienleistungen, wenn der Ehepartner eine Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat (hier: Deutschland) ausübt (vgl bereits ausführlich EuGH 07.06.2005, C-543/03 , Dodl und Oberhollenzer, ARD 5599/7/2005). Dies unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates bezeichnete unmittelbare Empfänger der Familienbeihilfen ist. EuGH 07.07.2005, C-153/03 , Schwarz.