IO: § 63
JN: § 47
Haben zwei G rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen und liegen die G in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln, so entscheidet über einen Zuständigkeitsstreit der OGH.
IO: § 63
JN: § 47
Haben zwei G rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen und liegen die G in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln, so entscheidet über einen Zuständigkeitsstreit der OGH.