( KommStG § 3 ) Ein nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG fallender Verein „Schuldnerberatung“ unterliegt mit den ausgezahlten Arbeitslöhnen dann der Kommunalsteuer, wenn er unternehmerisch im Sinne des § 3 KommStG tätig wird.
BMF v. 10.07.1998
Gemäß § 3 KommStG 1993 umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.