( § 3 Abs 1 KommStG ) Eine GmbH & Co KG ist für die Bezüge des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH auch dann nicht kommunalsteuerpflichtig, wenn die GmbH für ihre Geschäftsführung eine Vergütung erhält, die im Endeffekt dem Geschäftsführer der GmbH als Bezüge zukommt.
VwGH 14.12.2000, 2000/15/0124