( § 4 Abs 1 KommStG ) Aus Kfz-Abstellplätzen in einer Gemeinde allein kann ebenso noch nicht auf eine kommunalsteuerrelevante Betriebsstätte in dieser Gemeinde geschlossen werden wie aus dem Umstand, dass der Konzessionsinhaber vor der Kraftfahrbehörde die betreffende Gemeinde als Standort der Fahrzeuge bezeichnet hat.
VwGH 29.09.2000, 98/13/0023