BMF v. 7. 10. 1999
Nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gehören u.a. die in § 67 Abs 6 EStG 1988 genannten Bezüge, und zwar sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen (§ 5 Abs 2 lit b KommStG).