§ 8, § 9 ArbVG - Die Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers, die für die Anwendung des Kollektivvertrages entscheidend ist, hängt - wenn wie üblich die Wirtschaftskammer als KV-Partner in Erscheinung tritt - von der Zuordnung des Unternehmens zu einer bestimmten Fachgruppe oder einem bestimmten Fachverband durch die Kammer in Verbindung mit dem Wortlaut der Gewerbeberechtigung ab. Die Zuordnung zu einer oder mehreren Fachgruppen erfolgt durch die Wirtschaftskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.