( EGV Art 119 ) Erfolgt der kollektivvertragliche Ausschluss geringfügig Beschäftigter, die eine Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung (Weihnachtsremuneration) zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer, trifft er jedoch im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer, stellt dieser Ausschluss eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.