( GewO § 2 Abs 13, ArbVG § 9, § 8 ) Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Dienstverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln.
OGH 9 Ob A 131/97y v. 14.05.1997