(KO § 25, AngG § 23) Bei Bemessung des Abfertigungsanspruchs eines Arbeitnehmers, der im Konkurs des Arbeitgebers ausgetreten ist, ist für die Dauer des Dienstverhältnisses nur der fiktive Kündigungstermin des Masseverwalters zu berücksichtigen. OGH 8 Ob S 8/95 v. 13.07.1995.