( KO § 25 Abs 2 ) Im Falle des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO gebührt kein Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO (als Konkursforderung), dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO. OGH 8 Ob S 2117/96y v. 13.06.1996.