( KO § 103 ) An im amtswegigen Vorprüfungsverfahren ergangene Entscheidungen ist der Masseverwalter nicht gebunden; er kann daher auch noch im Prüfungsprozess geltend machen, dass die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. OGH 8 Ob 2091/96z v. 11.07.1996.