Im Vorabentscheidungsverfahren C-96/14 , Van Hofe/CNP Assurances befasste ein französisches Gericht den EuGH mit der Missbrauchskontrolle einer Klausel eines Kreditrestschuldversicherungsvertrags, die den Versicherungsfall ua mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers definiert und darunter auch die Unfähigkeit zu unbezahlter Arbeit versteht. Insb ging es um die Frage, ob diese Klausel gem Art 4 Abs 2 Klausel-RL 93/13/EWG von der Missbrauchskontrolle ausgenommen ist, weil sie den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft sowie klar und verständlich abgefasst ist. Der EuGH verwies die Einzelfallbeurteilung letztlich wieder an das vorlegende Gericht zurück und beschränkte sich auf einige allgemeine Ausführungen. So hielt er fest, dass die Abgrenzung des versicherten Risikos zum Hauptgegenstand eines Versicherungsvertrags zählt. Bei der Prüfung der Klarheit und Verständlichkeit von Klauseln sei zu berücksichtigen, dass von Verbrauchern, die anlässlich einer Kreditaufnahme eine Versicherung abschließen, nicht die gleiche Sorgfalt bei der Prüfung des Versicherungsumfangs erwartet werden kann wie beim getrennten Abschluss eines Versicherungsvertrags.