§ 237 Abs 1 ZPO
Wenn eine erste Prozesshandlung der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz noch ausstand, liegt in der Berufung der beklagten Partei keine Streiteinlassung iSd § 237 Abs 1 ZPO, sodass eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht ohne Zustimmung der beklagten Partei möglich ist.

