§ 167 Abs 3 ABGB
Die Entgegennahme der regelmäßigen, monatlich fällig werdenden Unterhaltszahlungen sowie grundsätzlich auch die Entgegennahme des Unterhalts für einige Monate im Voraus für das Kind durch den gesetzlichen Vertreter gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine die Grenze des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs übersteigende Vorauszahlung führt nur zur Nichtberücksichtigung des „Überlings“.