§ 164 Abs 1 ABGB, § 224 ABGB
Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung, wonach der Verweis in § 149 Abs 1 aF ABGB (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen – verwiesen wird.