( ASVG § 252 ) Wird ein nach der vor dem 1. 7. 1993 geltenden Rechtslage gewährter Kinderzuschuss durch Bescheid wegen Ableistung des Zivildienstes durch das anspruchsbegründende Kind einem Pensionisten entzogen, konnte dieser in der Folge auch nicht „ruhen“ oder nach der Beendigung des Zivildienstes bzw. Aufnahme eines Studiums wieder aufleben; der Kinderzuschuss musste vielmehr neu beantragt werden und seine Höhe bestimmt sich nach der nunmehr geltenden Rechtslage.