( KGG § 16, AlVG § 39 ) Die BM für Frauenangelegenheiten beabsichtigt in einem Gespräch mit dem BMF darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Existenzsicherung der von einem Scheidungsverfahren betroffenen Elternteile bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderkarenzurlaubsgeld ein Abstellen auf das Eintreten der formellen Rechtskraft wünschenswert ist, und wird sich daher dafür einsetzen, dass eine entsprechende Vorgangsweise in die Wege geleitet wird. BM f. Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz 353.290/88-I/6/97 v. 01.12.1997.