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Kfz-Stellplatz.

5. OGH – Zivilsachen20.05 ERVOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2021/6751Jus-Extra OGH-Z 2021, 4 Heft 406 v. 5.3.2021

§ 6 Abs 1 Z 3 ERVO 1994, § 14 Abs 1 Z 6 WGG

Ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als „Einstellplatz (Garage)“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO 1994 anzusehen, weshalb die GBV zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags berechtigt ist.

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