Der zweite Senat des OGH geht von seiner bisher ständigen Rechtsprechung ab und hält die ziffernmäßige Bestimmung des gemeldeten Schadenersatzanspruchs nicht mehr für erforderlich, um die Verjährungshemmung gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer auszulösen.
OGH 20.12.2004, 2 Ob 223/04i