(Art 140 Abs 7 B-VG, § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG idF BGBl 1991/699) Für das Jahr 1998 kann die vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 zulässige umgründungsbedingte Firmenwertabschreibung mit einem Fünfzehntel jährlich selbst von einem Abgabepflichtigen, dem Anlassfallwirkung im Verfahren VfGH 3. 3. 2000, G 172/99, zugekommen ist, was zur Anerkennung der Firmenwertabschreibung für das Jahr 1997 geführt hat, nicht beansprucht werden.