§ 19 AngG - Eine Probezeit kann rechtswirksam nur am Beginn eines Dienstverhältnisses vereinbart werden. Wird die Probezeit erst nach Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart, ist diese Vereinbarung nur insoweit wirksam, als sie sich noch auf das seit Vertragsbeginn laufende Monat bezieht.