( § 2 Abs 1 GrEStG ) Das Inventar eines Hotels wird als „sonstige Vorrichtung“ gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG, die zu der Betriebsanlage gehört, nicht zum Grundstück gerechnet; sein Wert ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
VwGH 31.08.2000, 97/16/0225