ArbVG § 121 Z 3
Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber voraus. Nur in schwerwiegenden Fällen, in denen dem Arbeitnehmer das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt sein muss, ist eine vorhergehende Verwarnung nicht erforderlich. Vereinzelte Fehler bei der Erfüllung der Arbeitspflicht bilden keine beharrliche Pflichtverletzung.