ArbVG: § 89, DSG 2000: § 1 Abs 1, DSG 2000: § 9 Z 11
Die dem Betriebsrat nach dem ArbVG zustehenden Befugnisse werden durch das DatenschutzG 2000 nicht eingeschränkt.
Das Einsichtsrecht des Betriebsrates in alle Aufzeichnungen des Arbeitgebers über die Bezüge der Arbeitnehmer besteht unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer.