§ 1438 ABGB
§ 237 ZPO
In der Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch (§ 237 ZPO) allein liegt keine Aufrechnungserklärung, insbesondere wenn eine derartige Absicht in keiner Weise nach außen in Erscheinung tritt.
Die Rücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch stellt vielmehr die Erklärung dar, zugleich auf das in ihr enthaltene Rechtsschutzbegehren endgültig zu verzichten, wobei irrelevant ist, ob mit der Klagsrücknahme auch ein Verzicht auf den materiellen Anspruch verbunden war. Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch begründet somit ein Prozesshindernis, weshalb eine später erfolgende Aufrechnungseinrede als prozessual unzulässig zurückzuweisen ist.