§ 49 Abs 4 ASVG - Wenn ein Dienstgeber einzelvertraglich eine Zusatzzahlung als „ Schmutzzulage“ zusagt, dann muss der Dienstnehmer ohne ausdrücklichen Hinweis des Dienstgebers auf diesen Umstand nicht damit rechnen, dass mit dieser Schmutzzulage auch ein Teil des kollektivvertraglichen Mindestentgelts abgegolten werden soll. Neben der (zum Teil als beitragspflichtig behandelten) Schmutzzulage gebührt ihm daher auch das kollektivvertragliche Mindestentgelt.