§ 49 ASVG, § 10 AZG, KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe - Der KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe sieht in Abschnitt XIV Punkt 12 eine vom Normallohnbegriff des § 10 Abs 3 AZG abweichende Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages vor, weil die im Normallohn enthaltenen Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt sind. Diese Berechnungsart ist unzulässig - die entsprechende Bestimmung des KV ist daher nichtig.