(AlVG § 18 Abs 8) Erklärt eine Arbeitnehmerin nach ihrem Karenzurlaub wegen Insolvenz des Arbeitgebers ihren gerechtfertigten vorzeitigen Austritt, hat sie keinen Anspruch auf Schulungsarbeitslosengeld.
VwGH 96/08/0058 v. 23.04.1996
Der Wortlaut des § 18 Abs 8 AlVG betreffend Anspruch auf Schulungsarbeitslosengeld nach einem Karenzurlaub läßt eine Auslegung dahin, daß der Bezug von Kündigungsentschädigung nach einem Karenzurlaub der Wiederaufnahme der Beschäftigung gleichzuhalten sei und der vorzeitige begründete Austritt gemäß § 25 KO der Arbeitgeberkündigung entspricht, offenkundig nicht zu.