§ 8 Rom I-VO, § 9 Rom I-VO, § 1 dMiLoG, § 20 dMiLoG
Der Zweck des deutschen Mindestlohngesetzes, Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen, betrifft vorrangig Arbeitnehmer, die nicht nur kurzfristig ihre Arbeitstätigkeit in Deutschland verrichten. Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers, der Personentransporte von Österreich zum Flughafen München durchführt, richtet sich nach österreichischem Recht.