( § 90 B-KUVG, § 175 Abs 1 ASVG ) Gesundheitsschäden, die auf einem Vorschaden beruhen und auch ohne die unfallversicherungsgeschützte Tätigkeit eingetreten wären, sind vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht umfasst.
VwGH 04.05.1999, 97/08/0061