( § 4 BewG, § 9 EStG, § 1080 ABGB ) Wurden im Versandhandel Waren zur unverbindlichen Ansicht ohne Kaufverpflichtung zugesandt, kommt nur ein Kauf auf Probe ohne unbedingte Kaufpreisforderung zustande.
VwGH 22.09.2000, 99/15/0045
Wird nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Versandhandels dem Kunden alles, was er bestellt hat, zur unverbindlichen Ansicht ohne Kaufverpflichtung zugesandt und hat er nach dem Inhalt der AGB 3 Wochen Zeit, sich zu entscheiden, ob er, falls er nicht zufrieden ist, die Ware auf Kosten des Versandhandels zurückschickt, ist die zwischen dem Versandhandel und seinem Kunden zustande gekommene Vereinbarung als „Kauf auf die Probe“ (§ 1080 ABGB, § 1081 ABGB) zu qualifizieren. Die Genehmigung des Rechtsgeschäftes war, wie der Gebrauch der Worte „zur unverbindlichen Ansicht zugesandt“, „ohne Kaufverpflichtung“, „sich zu entscheiden“ erweist, offensichtlich in das Belieben des Kunden gestellt. Eben dies ist für den Kauf auf Probe wesentlich, weil es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, bei dem der Verkäufer sofort und unbedingt, der Käufer hingegen bedingt und erst nach Genehmigung der Ware unbedingt verpflichtet ist. Die Kaufpreisforderung des Versandhauses war daher von der Genehmigung der Ware durch den Kunden abhängig.