§ 37h Abs 1 KartG, § 86 Abs 9 KartG
Das Aufrechterhalten eines kartellrechtswidrigen Kassensystems mit fortlaufendem Einspeisen von Preisen ist nicht eine einzelne schädigende Handlung mit sukzessiv auftretenden Folgeschäden. Dieses Verhalten ist als fortgesetzte Schädigung einzuordnen, sodass nicht bereits mit erstmaliger Kenntnis von der fehlenden Preisgestaltungsmöglichkeit alle sich in Zukunft daraus ergebenden Ansprüche verjähren.

