§ 37a KartG idF KaWeRÄG 2012
§ 37a Abs 1 KartG 2005 idF KaWeRÄG 2012 nimmt Teilnehmer an kartellrechtswidrigem Verhalten nicht kategorisch vom Schutzzweck der Norm aus.
Hier: Aktivlegitimation der Franchisenehmerin für Schadenersatzansprüche gegen Franchisegeberin bei asymmetrischen Verhältnis der Teilnehmer an Preisabstimmungsmaßnahmen im Franchisesystem bejaht; noch keine Entscheidung zum Grund des Anspruchs wegen ungenügenden Feststellungen zu Kausalität und Verschulden.

