ABGB § 1311
1. Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind.
Hat sich der durch ein kartellrechtswidriges Verhalten (hier am Bankomatkartenmarkt) entstandene Primärschaden (hier aus der Verrechnung überhöhter Transaktionsgebühren) vom direkten Vertragspartner des Kartellanten aufgrund einer konkret darauf gerichteten Vereinbarung dieses Vertragspartners mit einem Dritten auf diesen Dritten verlagert, kann dieser Dritte den Schaden nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen. Die schutzwürdigen Interessen der ersatzpflichtigen Kartellanten bleiben dadurch unberührt: Sie müssen ihrer Ersatzpflicht immer nur einmal genügen; selbst wenn man auch einen Anspruch des direkten Vertragspartners annehmen wollte, würden sie durch eine Zahlung an den Dritten jedenfalls befreit.