( MSchG § 15, AngG § 20, ABGB § 863, § 915 ) Aus dem Wunsch einer Arbeitnehmerin nach einem längeren als dem gesetzlich vorgesehenen Karenzurlaub kann nicht auf ihre Kündigungsabsicht geschlossen werden.
ASG Wien 18 Cga 141/98f v. 10.11.1998, rk.
Aus der Erklärung einer Arbeitnehmerin während ihres Karenzurlaubs „... wird für mich ein Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht vor Beendigung des 3. Jahres ... möglich sein ...“ kann bei dem an diesen Satz unmittelbar anschließenden Ausspruch „... hoffe jedoch trotzdem auf eine positive bzw. einvernehmliche Lösung Ihrerseits ...“ keine schlüssige Kündigungsabsicht abgeleitet werden. Sie ist so zu verstehen, dass die Arbeitnehmerin keine abschließende Stellungnahme abgegeben, sondern nur die Offerte zum Vertragsabschluss im Sinne eines 3-jährigen Karenzurlaubs gestellt hat. Aus dem Hinweis auf eine „einvernehmliche Lösung“ ergibt sich zwingend, dass die Arbeitnehmerin einen längeren Karenzurlaub anstrebte, als sie nach dem Gesetz in Anspruch nehmen konnte, weil sie auf die „Beendigung des 3. Jahres“ anspielte, nach der das Kind im Kindergarten untergebracht werden könnte.