( AngG § 23a Abs 3, § 23 Abs 7, EGV Art 119 ) Eine Vorschrift, die die Höhe der Kündigungsabfindung (Abfertigung) beschränkt, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der sich in einer solchen Situation befindet, dass von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass er das Dienstverhältnis aufrecht erhält, während für einen Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, der sich in einer ähnlichen Situation befindet, günstigere Bedingungen gelten, wie die Zahlung einer auf der Grundlage der vollen Beschäftigungszeit berechneten Kündigungsabfindung, widerspricht dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer. Hiebei ist es unerheblich, dass in Österreich Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder im Allgemeinen von staatlichen Stellen oder mit deren finanzieller Unterstützung betrieben werden.