Aus einer Betätigung einer KöR außerhalb eines BgA erzielte Kapitalerträge seien mittels KESt-Abzugs beschränkt steuerpflichtig. Eine Befreiung von der KESt-Pflicht komme nicht in Betracht. Einerseits sei diese Betätigung nicht steuerbar und somit nicht steuerbefreit, andererseits sei die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung mangels Betriebseigenschaft nicht möglich.