Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer komme zum Tragen, wenn eine Körperschaft auf Verlangen der Abgabenbehörde Empfänger oder Gläubiger von Beträgen nicht genau bezeichnet. Der VwGH habe nun erkannt, dass sich diese Beträge nicht nur auf geltend gemachte Betriebsausgaben beschränken, sondern auch Aufwendungen umfassen können, die seitens der Körperschaft gar nicht aufwandswirksam erfasst worden seien.