Das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG 1988 erfasst ua Aufwendungen, welche mit Kapitalerträgen iSd § 97 EStG 1988 (endbesteuerte Kapitalerträge) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit endbesteuerten Einkünften genügt - soweit ein Zusammenhang mit nicht endbesteuerten Einkünften besteht - nicht, um die Abzugsfähigkeit zu versagen. Dass der Beschwerdeführer im Streitjahr andere als endbesteuerte Kapitalerträge erzielt hätte, kam im Verwaltungsverfahren nicht hervor (die Vermehrung des privaten Vermögens unterliegt nicht der Einkommensteuer), sodass sich die Frage der Zuordnung einzelner Aufwendungen zu steuerpflichtigen, nicht endbesteuerten Einkünften von vornherein stellt.