( Kanalbenützungsgebühren-VO ) Werden bei den Kanalbenützungsgebühren für ein Gasthaus - offenbar auf Grund von Überlegungen der Einzelfallgerechtigkeit - durch einen Ausschluss gewisser Sitzplätze weitergehende Ausnahmen von der anzuwendenden Abgabenvorschrift gemacht, lässt sich kein Recht auf weitere Ausnahmen ableiten und wird diesbezüglich der Gastwirt auch nicht in seinen Rechten verletzt. VwGH 93/17/0389 v. 29.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)