Nach Gesetzgebung und Vollziehung fallen gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes „Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ sowie gem Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“ sowie die „Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“.