§ 871 ABGB, § 872 ABGB
Ein Kalkulationsirrtum ist dann beachtlich, wenn die Kalkulation als solche zum entscheidenden Gegenstand der Vertragsverhandlung oder Inhalt des Geschäfts gemacht wurde. Dies setzt die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und das Einvernehmen darüber voraus, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation abgeschlossen wurde.