Strafe wegen Werbemails
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bestrafung zweier Geschäftsführer einer Drogeriewarenkette bestätigt, die das Verschicken unerwünschter Werbemails zu verantworten hatten. Eine Internet-Nutzerin hatte sich bei einem anderen Online-Anbieter nach näher genannten Artikeln erkundigt. Dabei stimmte sie nicht zu, per E-Mail Newsletter oder Werbungen zu erhalten. Trotzdem wurde sie von der Drogeriekette mit Zusendungen eingedeckt. Die Frau protestierte per Mail und erstattete Anzeige, die Geschäftsführer wurden mit Strafen von je 500 Euro belegt. Wie der VwGH betonte, werden unbestellte Werbemails nicht schon dadurch zulässig, dass sie jeweils die Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Zusendungen vorsehen; vielmehr müsse (nach § 107/3 Telekommunikationsgesetz) die Ablehnung der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation schon "bei deren Erhebung" ermöglicht werden, also bei der ersten Kontaktaufnahme. Dass dies geschehen sei, haben die Geschäftsführer nicht einmal behauptet (2008/03/0008).

