( JN § 19 ) Das Naheverhältnis eines Richters zu einer Prozesspartei und die Teilnahme an Verhandlungen als Zuhörer geben keinen Anlass zu begründeter Besorgnis, dass sich andere Richter desselben Gerichtshofes in ihrer Entscheidung auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnten (§ 510 Abs 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO). OGH 9 Ob A 424/97m v. 28.01.1998.