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§ 25 Abs 7 GSVG nicht gleichheitswidrig

EntscheidungsbesprechungAufsatzSebastian ScholzJAS 2024, 86 - 111 Heft 1 v. 29.3.2024

1. Nach der stRsp des VfGH ist in der SV, im Besonderen in der PV, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt. In der gesetzlichen SV gilt innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung.2. Ein Gesetz ist der stRsp des VfGH zufolge nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen.3. Zudem ermöglicht es § 25a Abs 5 GSVG, die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag der versicherten Person zu ändern, wenn diese glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen, wodurch etwaigen Härtefällen in der Vollziehung des angefochtenen § 25 Abs 7 GSVG vorgebeugt werden kann.

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