1. Art 3 Abs 1 der RL 2001/23/EG ist im Fall eines Unternehmensübergangs, an dem mehrere Erwerber beteiligt sind, dahin auszulegen, dass die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend der vom betreffenden AN wahrgenommenen Aufgaben übergehen, sofern die daraus folgende Aufspaltung des Arbeitsvertrags möglich ist und weder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach sich zieht noch die Wahrung der durch diese RL gewährleisteten Ansprüche berührt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.2. Sollte sich eine solche Aufspaltung als unmöglich herausstellen oder die Ansprüche dieses AN beeinträchtigen, wäre bei der etwaigen nachfolgenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art 4 dieser RL davon auszugehen, dass sie durch den oder die Erwerber erfolgt ist, auch wenn sie vom AN ausgegangen sein sollte.